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BVerwG, 06.07.2010 - 2 B 77.09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- VG Minden, 25.07.2007 - 4 K 1590/06
- VG Minden, 25.07.2007 - 4 K 2665/06
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2009 - 1 A 2654/07
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2009 - 1 A 2655/07
- BVerwG, 06.07.2010 - 2 B 77.09
- BVerwG, 06.07.2010 - 2 B 67.09
- BVerwG, 22.07.2010 - 2 C 32.10
- BVerwG, 22.07.2010 - 2 C 37.10
- BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 32.10
- BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 37.10
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 10.06.2009 - 2 B 26.09
Grundsätze des Ausgleichsanspruchs eines Feuerwehrbeamten wegen Zuvielarbeit im …
Auszug aus BVerwG, 06.07.2010 - 2 B 77.09
Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, auf der von dem Senatsbeschluss vom 10. Juni 2009 - BVerwG 2 B 26.09 - abweichenden Annahme, bei der Berechnung eines Anspruchs auf Freizeitausgleich für rechtswidrige Zuvielarbeit sei zwischen zu viel geleistetem Volldienst und zu viel geleistetem Bereitschaftsdienst zu unterscheiden; zu viel geleisteter Bereitschaftsdienst sei nur mit 50 % anzusetzen, weil er sich aus Zeiten des aktiven und des inaktiven Bereitschaftsdienstes zusammensetze.
- OVG Niedersachsen, 25.01.2011 - 5 LC 178/09
Einbeziehung des von einem Beamten geleisteten Bereitschaftsdienstes in die …
Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 6. Juli 2010 (2 B 77.09) ausgeführt, dass bei der Berechnung eines Anspruchs auf Freizeitausgleich für rechtswidrige Zuvielarbeit nicht zwischen Voll- und Bereitschaftsdienst zu unterscheiden sei.Dies gelte auch, soweit sich der Kläger auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2010 (2 B 77.09) berufe.